Räum- und Streupflicht - Sicherstellung
Volltext
Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. Die Winterdienstpflicht innerhalb geschlossener Ortslagen ergibt sich aus § 50 StrWG - MV.
Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen (§ 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG - MV).
Zur Reinigung gehört die Schneeräumung auf den Gehwegen und Überwegen für Fußgänger sowie bei Schneeglätte und Glatteis das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze (§ 50 Abs. 2 StrWG - MV).
Die Reinigungspflichtigen haben im Übrigen die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (§ 50 Abs. 3 StrWG - MV).
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommerns stellt keine Anforderungen an das zu verwendende Streumittel. Lediglich in § 50 Abs. 5 StrWG - MV wird der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass bei der Winterdienstpflicht den Belangen des Umweltschutzes angemessen Rechnung zu tragen ist.
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 StrWG - MV handelt ordnungswidrig, wer die ihm durch eine Satzung auferlegte oder von ihm übernommene Winterdienstpflicht nicht erfüllt, sofern die Satzung auf diese Vorschrift verweist.
Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.
Rechtsgrundlage(n)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
- innerorts: Verwaltung der betroffenen Kommune
- außerorts: der für die jeweilige Straße zuständige Baulastträger
Zuständige Stellen und Formulare
Amt Barth
Teergang 2
18356 Barth, Stadt
Telefon: 038231 37-300
Telefax: 038231 37-154
E-Mail:
buergerinfo@amt-barth.de
Webseite:
Amt Barth
Sprechzeiten:
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Öffnungszeiten der Bürgerinformation
Montag: 9:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Ansprechpartner:- Herr Haß
Zimmernummer: 321Telefon: 038231 37-168
Telefax: 038231 37-154
Webseite: Amt Barth
E-Mail: av@amt-barth.de
Sachgebiet 30.20 / Tiefbau
Teergang 2
18356 Barth, Stadt
Telefon: 038231 37149
Telefax: 038231 37-154
E-Mail:
dolata@amt-barth.de
Webseite:
Amt Barth
Sprechzeiten:
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Öffnungszeiten der Bürgerinformation
Montag: 9:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Ansprechpartner:- Herr Dolata
Zimmernummer: 315Telefon: 038231 37-149
Telefax: 038231 37-154
E-Mail: dolata@amt-barth.de
Webseite: Amt Barth - Frau Vollbrecht
Zimmernummer: 316Telefon: 038231 37-171
Telefax: 038231 37-154
Webseite: http://www.amt-barth.de
E-Mail: nicole.vollbrecht@amt-barth.de - Frau Hientzsch
Zimmernummer: 314Telefax: 038231 37-154
Telefon: 038231 37-177
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E-Mail: anke.hientzsch@amt-barth.de - Herr Burmeister
Zimmernummer: 316Telefax: 038231 37-154
Telefon: 038231 37-148
Webseite: Amt Barth
E-Mail: burmeister@amt-barth.de