Realgewerbeberechtigung beantragen

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Eine neue Realgewerbeberechtigung kann nicht beantragt werden. Eine Vorhandene kann auf Antrag verlängert werden.

Volltext

Realgewerbeberechtigungen sind die mit dem Besitz eines bestimmten Grundstücks verbundenen Befugnisse zur Ausübung eines Gewerbes. Neue dürfen seit 1869 nicht mehr begründet werden (§ 10 Abs. 2 GewO).

Eine Realgewerbeberechtigung, die drei Jahre lang nicht ausgeübt worden ist, erlischt. Die Frist kann von der Erlaubnisbehörde verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Voraussetzungen

Realgewerbeberechtigung wurde vor 1869 erteilt.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebührenfrei

Verfahrensablauf

Die Verlängerung muss schriftlich beantragt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

17.04.2023

Zuständige Stelle

Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.

Ansprechpunkt

Ansprechpartner ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Bürgerinformation

Teergang 2
18356 Barth, Stadt

Telefon: 038231 37-300
Telefax: 038231 37-154

E-Mail: buergerinfo@amt-barth.de
Webseite: Amt Barth

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:

 

Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr

 

und nach Terminvereinbarung

 

Öffnungszeiten der Bürgerinformation

 

Montag: 9:00 - 16:00 Uhr

Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr

Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

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