Steuerliche Erfassung der Gewerbetätigkeit

Allgemeine Informationen

Ein Gewerbe ist jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet, ist verpflichtet den Gewerbebetrieb der Gemeinde anzuzeigen, in der der Betrieb eröffnet wird. Über die Gewerbeanzeige/ Gewerbeanmeldung wird das zuständige Finanzamt unterrichtet, das an den Gewerbetreibenden einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung versendet.

Rechtsgrundlagen

Folgende Vorschriften:

Erforderliche Unterlagen

In dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibt der Existenzgründer neben allgemeinen Angaben zu seiner Person (Adresse, Bankverbindung, etc.) steuerliche Angaben zum Umfang der erwarteten Umsätze und Erträge seiner gewerblichen Tätigkeit an. Die Angaben beziehen sich auf eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen bzw. auf die Festsetzung der Vorauszahlungen von Einkommen- und gegebenenfalls Gewerbesteuer durch die Finanzverwaltung.

Das zuständige Finanzamt kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Fristen

Die Fragebögen sind innerhalb eines Monats von dem Gewerbetreibenden auszufüllen und an das für ihn zuständige Finanzamt zurückzuschicken, das ihm nach Prüfung der Unterlagen seine Steuernummer mitteilt. Wer die Erteilung der Steuernummer beschleunigen möchte, kann die Unterlagen auch unaufgefordert direkt an sein Finanzamt schicken.

Formulare

Das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung/ Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit“ finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen im Formular-Management-System, hier kann es elektronisch ausgefüllt werden. Dieses kann auch über MeinElster eingereicht werden.

Hinweise

Der Gewerbetreibende kann gleichzeitig eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen, wenn er innergemeinschaftliche Umsätze tätigt.
Falls auf Sie die Steuerregelungen für Kleinunternehmer zutreffen (Gesamtumsatz im Gründungsjahr nicht mehr als 17.500,00 Euro) wird keine Umsatzsteuer erhoben. Informieren Sie sich  z.B. bei Ihrer Kammer oder Ihrem Finanzamt über die steuerlichen Regelungen.  

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt. Für weitere Informationen steht Ihnen auch Ihre zuständige Kammer (z.B. IHK oder Handwerkskammer) zur Verfügung.

Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.12.2018