Steuerliche Erfassung freiberuflicher Tätigkeit

Allgemeine Informationen

Eine freiberufliche Tätigkeit ist jede selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Hierzu zählen Tätigkeiten wie

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte
  • Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten
  • Heilpraktiker, Krankengymnasten, Apotheker
  • Dolmetscher, Lotsen, Journalisten und andere ähnliche Berufe.

Eine formlose Registrierung beim zuständigen Finanzamt ist erforderlich. Nach der Registrierung verschickt das Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der ausgefüllt zurück gesandt werden muss.

Rechtsgrundlagen

Folgende Vorschriften:

Erforderliche Unterlagen

In dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung macht der Existenzgründer neben allgemeinen Angaben zu seiner Person (Adresse, Bankverbindung etc.) steuerliche Angaben zum Umfang der erwarteten Umsätze und Erträge seiner freiberuflichen Tätigkeit. Die Angaben beziehen sich auf seine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, Lohnsteueranmeldungen sowie auf die Festsetzung der Vorauszahlung zur Einkommensteuer durch die Finanzverwaltung.

Das zuständige Finanzamt kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Fristen

Die Fragebögen sind innerhalb eines Monats von dem Freiberufler auszufüllen und an das für ihn zuständige Finanzamt zurückzuschicken, das ihm nach Prüfung der Unterlagen seine Steuernummer mitteilt. Wer die Erteilung der Steuernummer beschleunigen möchte, kann die Unterlagen auch unaufgefordert direkt an sein Finanzamt schicken.

Formulare

Das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung/ Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit“ finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen im Formular-Management-System, hier kann es elektronisch ausgefüllt werden. Dieses kann auch über MeinElster eingereicht werden.

Hinweise

Der Freiberufler kann gleichzeitig eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen, wenn er innergemeinschaftliche Umsätze tätigt. Zusätzlich erhalten Freiberufler eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, die vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben wird.
Falls auf Sie die Steuerregelungen für Kleinunternehmer zutreffen (Gesamtumsatz im Gründungsjahr nicht mehr als 17.500,00 Euro) wird keine Umsatzsteuer erhoben. Informieren Sie sich z.B. bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrem Finanzamt über die steuerlichen Regelungen. Für einige Freie Berufe gibt es eine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer, hierzu gehören z.B. die rechts- und steuerberatenden Berufe, Heilberufe sowie Ingenieure und Architekten.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt. Für weitere Informationen stehen Ihnen auch Ihre zuständige Kammer (z. B. Rechtsanwalts-, Steuerberater- oder Ingenieurskammer) oder Berufsverbände zur Verfügung.

Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.12.2018