Verlobung

Allgemeine Informationen

Eine Verlobung ist das rechtliche Vorstadium zur Ehe, jedoch keine zwingende Voraussetzung. Eine Verlobung liegt vor, wenn sich zwei Personen gegenseitig versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen.

Auf die Einhaltung bestimmter äußerer Formen (z. B. Ringwechsel oder Verlobungsanzeige) kommt es dabei nicht an.

Ab der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt gelten die Partner in jedem Fall als verlobt. Rechtlich gesehen ist die Verlobung ein Vertrag, durch den die Verpflichtung zur Eheschließung begründet wird. Die Verpflichtung ist aber nicht erzwingbar, das heißt das Verlöbnis kann einseitig aufgelöst werden. Falls ein Partner die Verlobung löst, kann der andere die Ehe nicht einklagen.

Im Falle der Auflösung einer Verlobung können die Verlobungsgeschenke zurückgefordert werden. Ebenso besteht eine Schadenersatzpflicht desjenigen, der ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist oder der den Rücktritt des anderen verschuldet hat. Zu ersetzen sind alle Aufwendungen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden (z. B. Aufgabe einer Wohnung oder einer Arbeit, unentgeltliche Dienstleistungen). Die Ersatzpflicht ist aber auf diejenigen Maßnahmen begrenzt, die den Umständen nach angemessen waren.

Hinweis: Verlobte können bereits vor der Heirat einen Ehevertrag abschließen.

Das Verlöbnis ist in den §§ 1297 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Hinweis: Besondere praktische Bedeutung entfaltet das Verlöbnis auch beim Zeugnisverweigerungsrecht.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.11.2017