Versammlung Bestätigung
Teaser
Eine Versammlung wird in der Regel bestätigt. Sie kann mit Auflagen versehen oder gar verboten werden.
Volltext
Jede Versammlung, die ohne Beanstandungen abgehalten werden kann, wird von der zuständigen Behörde schriftlich (ggf. unter Auflagen) bestätigt. Mit Auflagen kann die Versammlung in veränderter Weise durchgeführt werden. Auflagen gehen daher einem Verbot vor. Reichen Auflagen nicht aus, kann die zuständige Behörde ein Verbot der Versammlung verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
1. Widerspruch
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt (§ 70 Verwaltungsgerichtsordnung).
2. Vorläufiger Rechtsschutz
Hat die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht einzureichen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Fristen
siehe Verfahrensablauf
Rechtsbehelf
1. Widerspruch
Bei Versammlungsverboten oder beschränkenden Verfügungen kann Widerspruch eingelegt werden (§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung). Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
2. Vorläufiger Rechtsschutz
Hat die zuständige Behörde bei Versammlungsverboten oder beschränkenden Verfügungen zusätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
1. Widerspruch
Der Widerspruch ist bei der für den Versammlungsort zuständigen Kreisordnungsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte einzulegen. In der Regel die Behörde, die das Versammlungsverbot oder die beschränkenden Verfügungen erlassen hat.
2. Vorläufiger Rechtsschutz
Das Verwaltungsgericht Schwerin ist zuständig bei Entscheidungen der Kreisordnungsbehörden der Landkreise Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim, Rostock sowie der kreisfreien Städte Schwerin und Rostock.
Das Verwaltungsgericht Greifswald ist zuständig bei Entscheidungen der Kreisordnungsbehörden der Landkreise Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Greifswald und Vorpommern-Rügen.
Zuständige Stellen und Formulare
Sachgebiet 30.40 / Ordnung und Sicherheit
Teergang 2
18356 Barth, Stadt
Telefon: 038231 37-128
Telefax: 038231 37-154
E-Mail:
daniel.ruehling@amt-barth.de
Webseite:
Amt Barth
Sprechzeiten:
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Öffnungszeiten der Bürgerinformation
Montag: 9:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Ansprechpartner:- Herr Rühling
Zimmernummer: 204Telefax: 038231 37-154
Telefon: 038231 37-128
E-Mail: daniel.ruehling@amt-barth.de
Webseite: https://www.amt-barth.de - Frau Saupe
Zimmernummer: 215Telefax: +49 38231 37-154
Telefon: +49 38231 37-153
Webseite: Amt Barth
E-Mail: Marina.Saupe@amt-barth.de - Frau Harnack
Zimmernummer: 118Telefax: 038231 37-154
Telefon: 038231 37-114
Webseite: Amt Barth
E-Mail: ariane.harnack@amt-barth.de
Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung
Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt
Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001
E-Mail:
FG31.10@lk-vr.de
E-Mail:
jagdbehoerde@lk-vr.de
E-Mail:
waffenbehoerde@lk-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr
Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.