Visum für einen Kurzaufenthalt in Deutschland und im Schengenraum beantragen
Teaser
Staatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in Deutschland beziehungsweise im Schengen-Raum ein Visum brauchen, müssen dieses rechtzeitig vor der Einreise bei einer der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beantragen.
Volltext
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der im Anhang I der Visa-Verordnung der Europäischen Union (VO (EU) 2018/1806) aufgeführt ist, brauchen Sie für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum ein Visum. Im Bereich Rechtsgrundlagen finden Sie die Verordnung inklusive des Anhangs I.
Wenn Deutschland Ihr einziges Reiseziel oder Hauptreiseziel (im Schengen-Raum) ist, können Sie das Visum bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften und Konsulate) beantragen; dasselbe gilt, falls kein Hauptreiseziel besteht, sie aber über die deutschen Außengrenzen in den Schengen-Raum einzureisen beabsichtigen.
Bei welcher deutschen Auslandsvertretung Sie den Antrag einreichen müssen, richtet sich nach Ihrem Wohnort. In vielen Ländern kann der Antrag auch bei einem Dienstleister eingereicht werden. In Ländern, wo Deutschland keine Auslandsvertretung hat, kann es möglich sein, das Visum für die Reise nach Deutschland bei einem anderen Schengen-Partner zu beantragen.
Das Visum berechtigt grundsätzlich zu Aufenthalten von bis zu maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, beispielsweise für Besuchsaufenthalte, geschäftliche und touristische Aufenthalte.
Abkommen der EU mit einzelnen Drittstaaten ermöglichen deren Staatsangehörigen eine erleichterte Antragstellung. Informationen hierzu finden Sie auf der Liste der Länder mit Visumerleichterung.
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der im Anhang II der Visa-Verordnung der Europäischen Union (VO (EU) 2018/1806) aufgeführt ist und Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, brauchen Sie für die Einreise in den Schengen-Raum kein Visum.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums, Kategorie C
- ein gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
- biometrisches Lichtbild
- ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Nachweis einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung
- Nachweis über den Reisezweck und die Bedingungen Ihres Aufenthalts in Deutschland
- Nachweis darüber, dass Sie Ihren Aufenthalt und Ihre Rückreise bezahlen können
- Einzelheiten zu den für einen Visumantrag erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung und in den dort eingestellten Merkblättern
Voraussetzungen
- Sie benötigen ein gültiges Reisedokument.
- Sie müssen ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einreichen.
- Sie müssen dabei den Zweck Ihrer Reise und die Bedingungen Ihres Aufenthalts glaubhaft machen können.
- Sie müssen glaubhaft machen können, dass Sie aus dem Schengen-Raum ausreisen, bevor Ihr Visum ungültig wird.
- Es darf für Sie keine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) vorliegen.
- Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Schengen-Raums darstellen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Bei Geltung eines Visumerleichterungsabkommens gegebenenfalls geringere Gebühren. In bestimmten Fällen kann die Gebühr ermäßigt oder ganz erlassen werden. Bei Antragseinreichung bei einem Dienstleister erhebt dieser einer Service-Gebühr.
Gebühr: EUR 80,00
Ermäßigte Visumgebühr für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren. Bei Geltung eines Visumerleichterungsabkommens gegebenenfalls geringere Gebühren. In bestimmten Fällen kann die Gebühr ermäßigt oder ganz erlassen werden. Bei Antragseinreichung bei einem Dienstleister erhebt dieser einer Service-Gebühr.
Gebühr: EUR 40,00
Gebührenfrei für: Kinder unter 6 Jahren Schülerinnen und Schüler, Studierende und Teilnehmende an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen Vertreterinnen und Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, welche von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden Forschende bei Reisen zu Forschungszwecken oder zur Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz "Ersetzen" eines alten, noch gültigen Visums in einem "vollen" Reisedokument (ohne leere Seiten) durch ein neues Visum mit gleicher Gültigkeitsdauer in einem neuen Reisedokument
Gebühr: gebührenfrei
Verfahrensablauf
In der Regel müssen Sie die Antragsunterlagen persönlich abgeben:
- Auf der Webseite der Deutschen Auslandsvertretung an Ihrem Wohnort finden Sie das Antragsformular und ausführliche Informationen, welche Unterlagen Sie dem Antrag beifügen müssen.
- Buchen Sie bitte rechtzeig einen Termin für die Antragstellung.
- Das vollständige Antragformular und die erforderlichen Nachweise können Sie entweder direkt bei der Auslandsvertretung oder einem externen Dienstleister abgeben.
- Bei Abgabe des ersten Antrags werden Ihre Fingerabdrücke genommen (diese müssen alle 5 Jahre neu gespeichert werden).
- Das Visum wird in Form eines Etiketts in Ihren Pass eingeklebt.
- Nur wenn Ihnen kein Visum erteilt werden kann, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, der Sie auch darüber informiert, welche Rechtsbehelfe Ihnen gegen diese Entscheidung zur Verfügung stehen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel: 15 Kalendertage nach der Einreichung
Bearbeitungsdauer: 0 - 15 Tage
Fristen
Sie können den Antrag frühestens 6 Monate (bei Seeleuten: 9 Monate) vor dem geplanten Reiseantritt stellen.
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: 6 Monate
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Ja
Weiterführende Informationen
Übersicht über die Auslandsvertretungen auf der Seite des Auswärtigen Amtes: Länderübersicht
Internetseite des Auswärtigen Amtes
Visabestimmungen auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes
Liste der Länder mit Visumpflicht bzw. -freiheit auf der Seite des Auswärtigen Amtes
Liste der Länder mit denen Visumerleichterungsabkommen bestehen auf der Seite des Auswärtigen Amtes
Hinweise (Besonderheiten)
Von der Visumpflicht ausgenommen sind Personen, die in Artikel 6 der EU-Visa-Verordnung aufgeführt sind (beispielsweise Inhaber von Diplomatenpässen, ziviles Flug- oder Schiffspersonal).
Rechtsbehelf
- Remonstration (einzulegen bei der über den Schengen-Visumantrag entscheidenden deutschen Auslandsvertretung)
- Klage (zum Verwaltungsgericht Berlin)
Fachlich freigegeben durch
Auswärtiges Amt
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Für Visumangelegenheiten im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften, Generalkonsulate) zuständig. Über die Internetseite des Auswärtigen Amtes finden Sie alle notwendigen Informationen zu Ihrer zuständigen Deutschen Vertretung.
Ansprechpunkt
Ansprechpartner für Schengen-Visa sind die Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen.
Zuständige Stellen und Formulare
Auslandsvertretungen des Bundes – Botschaft / Generalkonsulat / Konsulat
Webseite:
Übersicht über Auslandsvertretungen des Bundes beim Auswärtigen Amt
Webseite:
Konsulatfinder – Suche für deutsche Vertretungen im Ausland
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