Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren, Erlaubnis beantragen

Allgemeine Informationen

Sie benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten:

  • Zucht, Haltung oder Handel von Wirbeltieren außer landwirtschaftlicher Nutztiere
  • Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebs
  • Schaustellung von Tieren
  • Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge 
  • Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Verkauf (Abgabe gegen Entgelt) nach Deutschland verbringen
  • Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter anleiten

Diese Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie

  • Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
  • Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung halten und zur Schau stellen
  • Hunde für Dritte ausbilden, hierfür Einrichtungen unterhalten oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
  • Wirbeltiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen bzw. diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung vermitteln
  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen

Hinweis: Die Erlaubnis benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.


Wer u.a. gewerblich Tiere außer landwirtschaftliche Nutztiere halten, züchten oder mit ihnen Handel betreiben, einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, Tiere in einem zoologischen Garten oder ähnlichen Einrichtungen halten und zur Schau stellen, Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung halten, Hunde für Dritte ausbilden, Tierbörsen veranstalten oder Tiere gegen Entgelt in das Inland einführen oder vermitteln möchte, bedarf nach § 11 Tierschutzgesetz eine Erlaubnis. 
Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG,
  • Führungszeugnis
  • beglaubigte Kopie des Sachkundenachweises gemäß § 11 TierSchG
Tipp: Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Meldeadbehörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt versandt werden.

- Antrag mit Angaben über 
•    die Art der betroffenen Tiere,
•    Art der Tätigkeit
•    die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
•    die Räume und Einrichtungen.
- Nachweis der persönlichen Sachkunde der verantwortlichen Person

Bitte wenden Sie sich für Information über ggf. weitere notwendige Unterlagen an das für Ihren Kreis/Ihre kreisfreie Stadt zuständige Veterinäramt.
 

Voraussetzungen

  • eine berufliche Qualifikation oder
  • Sachkunde in dem Bereich, den Sie gewerblich betreiben möchten.

•    kostenpflichtiger Antrag
•    Nachweis der Sachkunde (Ausbildungsbescheinigungen, Sachkundenachweise entsprechender Stellen, Sachkundegespräch beim Veterinäramt) der verantwortlichen Person/Personen
•    Skizzen, Fotos o.ä. der Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis beantragt wird
•    Abnahme der Örtlichkeiten durch den amtlichen Tierarzt
•    polizeiliches Führungszeugnis 
 

Kosten

  • Verfahrenskosten
  • Zustellungsgebühr
  • gegebenenfalls: weitere Auslagen

Die Gebühren betragen nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung Ziffer 1.6.6. 25 bis 500 Euro.

Verfahrensablauf

  • Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönliche Voraussetzungen überprüft.
  • Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, um die technischen Voraussetzungen zu kontrollieren.
  • Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren versandt.

Antragsverfahren.

Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate

4 Wochen nach Eingang des Antrages, je nach Arbeitsaufwand ggf. länger

Fristen

Aufnahme der Tätigkeit: nach Erlaubniserteilung

Zuständige Stelle

untere Tierschutzbehörde beim Landratsamt, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen.

Veterinäramt des Landkreises / der Kreisfreien Stadt, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich Ihr Unternehmen seinen Sitz hat

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

LM M-V, Referat 500

Fachlich freigegeben am

28.07.201001.06.2021

Kurztext

Die Zucht, Haltung sowie der Handel mit Tieren ist in Deutschland erlaubnispflichtig.

Teaser

Bei vielen Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Urheber

Freistaat Sachsen, Sächsische Staatskanzlei