Zustelldienst (Briefsendungen über 1000 g, Pakete bis 20 kg) - Anzeige

Allgemeine Informationen

Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

Anzeigepflichtige Tätigkeiten sind

  • Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm, wenn diese Tätigkeit im Auftrag eines Lizenznehmers (als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe) erfolgt
  • Beförderung von Briefsendungen über 1.000 Gramm
  • Beförderung von adressierten Paketen bis 20 Kilogramm
  • Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften
  • Kurierdienst gemäß § 5 PostG

Fristen

Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs müssen innerhalb eines Monats angezeigt werden.

Formulare

Das Formular zur Anzeige der Postdienstleistungen kann auf der Seite der Bundesnetzagentur

Hinweise

Erfolgt die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig, kann dies gemäß § 49 Abs. 1 Satz 7 mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz: Bundesnetzagentur).

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz: Bundesnetzagentur) zur Verfügung gestellt. Stand: 07.05.2013