Genehmigung einer Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) beantragen

Volltext

Berufsfischer, die in den Binnengewässern zum Zwecke der künstlichen Vermehrung oder aus Gründen des Bestandsaufbaus untermaßige Fische oder Fische während der Schonzeit fangen wollen, benötigen eine Ausnahmegenehmigung
 

Erforderliche Unterlagen

Antrag zum Fang untermaßiger Fische oder von Fische während der Schonzeit mit Begründung

Voraussetzungen

keine

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

EUR 60,00 bis 250,00

Verfahrensablauf

Schriftlicher Antrag, Prüfung, Erteilung des Genehmigung, Zahlung der Gebühr

Bearbeitungsdauer

i.d.R. 5 Arbeitstage

Fristen

keine

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

Fachlich freigegeben am

18.02.2021

Zuständige Stelle

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V – Abt.7

Ansprechpunkt

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V – Abt.7

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Dezernat LALLF 710 - Fischereiverwaltung und -förderung

Thierfelderstraße 18
18059

Öffnungszeiten:

Für Sektions- oder Untersuchungsmaterial im Rahmen der Tierseuchendiagnostik gilt zusätzlich zu den oben genannten Zeiten: arbeitstäglich von 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr. 

Proben, welche in dieser zusätzlichen Entgegennahmezeit angeliefert werden, können erst am nächstfolgenden Arbeitstag bearbeitet werden.

Sektionstiere über 15 kg sind nur nach vorheriger Anmeldung in der Pathologie abzugeben!

 

Wochenende/Feiertage:

Bei dringenden Untersuchungen im Rahmen der Tierseuchendiagnostik (z. B. akuter Seuchenverdacht) ist der zuständige Amtstierarzt und der Leitungsdienst des LALLF (Tel. 0170 3387696) zu informieren. Auf amtstierärztliche Anweisung wird eine Probenannahme und ggf. eine Untersuchung organisiert.